Wenn Sie in eine neue Wohnung einziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anmelden [§ 17 Bundesmeldegesetz (BMG)].
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, z.B. weil Sie ins Ausland verziehen oder eine Nebenwohnung aufgeben, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der bisher zuständigen Meldebehörde abmelden. Bei Wegzug ins Ausland ist eine Abmeldung frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
Um die An- bzw. Abmeldung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr muss sich diejenige Person kümmern, in deren Wohnung das Kind/der Jugendliche einzieht/auszieht.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen nur dann angemeldet werden, wenn sie nicht in die gemeinsame Wohnung der Eltern oder die Wohnung der Mutter aufgenommen werden. Die Geburt wird der Meldebehörde durch die Standesämter mitgeteilt, die Anmeldung erfolgt bei der Hauptwohnung der Eltern bzw. der Mutter.
Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten An- Um- und Abmeldung.