Wenn eine Heimunterbringung erforderlich wird, kann das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die anfallenden Heimkosten vollständig zahlen zu können. Diese (ungedeckten) Heimkosten können vom Sozialamt übernommen werden.
Die Zentrale Heranziehungsstelle prüft, ob Unterhaltsansprüche gegenüber den getrenntlebenden Ehegatten, geschiedenen Ehegatten oder Kindern bestehen.
Unterhaltspflichtige Personen mit einem Jahresbruttoeinkommen, das 100.000,00 € übersteigt, müssen der Zentralen Heranziehungsstelle ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Die Auskunftspflicht besteht auch, sofern Anhaltspunkte für ein mögliches Überschreiten der genannten Jahreseinkommensgrenze vorliegen. Anhand der nachgewiesenen Situation wird die Zahlungsfähigkeit für den Unterhalt geprüft.
Wenn die Prüfung ergibt, dass ausreichendes Einkommen zur Verfügung steht und Unterhalt gezahlt werden kann, fordert die Zentrale Heranziehungsstelle die unterhaltspflichtige Person auf, die Sozialleistungen in voller Höhe oder teilweise zu erstatten.
Vorrangig zu Unterhaltsansprüchen kann ein vertraglicher Anspruch (z.B. aus Grundstückskaufvertrag, Altenteilsvertrag oder ein Anspruch aus einem Testament) bestehen.