Die Ausübung eines Bewachungsgewerbes nach § 34a Gewerbeordnung bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Bewachungsgewerbe umfasst die gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen.
Für Tätigkeiten die nicht in folgenden Bereichen ausgeübt werden, gilt ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder im Hausrechtsbereich mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
- Schutz vor Ladendieben
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
Für die sonstigen Bereiche ist keine Sachkundeprüfung, sondern lediglich ein Unterrichtungsnachweis der IHK erforderlich (Unternehmer und leitende Angestellte: 80 Stunden, Angesetellte: 40 Stunden).